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Art. 84

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 30 · Original-PDF

1Die Ablagerungszone ist fUr die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial und fUr die Erstellung der dazugehOrigen betriebsnotwendigen Einrichtungen vorgesehen. Vorschriften des Bundes und des Kantons, insbesondere das Gewasserschutz- und das Umweltschutz- ~esetz, bleiben vorbehalten. So lange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen und nach Abschluss der Rekultivierung gelten die Zonenvorschriften der Landwirtschaftszone. Bei der Rekultivierung sind die lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des okologischen Ausgleichs zu beri.icksichtigen. X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126·Baureglement_Vorpr0fung2.doc 31

b)Deponiezone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.