Art. 85
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 31 · Original-PDF
1Die Deponiezone ist bestimmt fUr:
a)die Zwischen- und Endlagerung von lnertstoffen und Bauabfallen gemass Ziff. 11 und 12 der Anhanges 1 zur TVA;
b)die Trennung der gemass Bst. a zulassigen Abfalle; die einzelnen Bestandteile konnen gelagert werden, soweit die Grenzwerte gemass Anhang 1 zur TVA eingehalten sind;
c)die Behandlung der gemass Bst. a zulassigen Abfalle. Als Behandlung gilt die Verwertung, Unschadlichmachung oder Beseitigung;
d)die Erstellung der zum Betrieb erforderlichen Bauten und Anlagen. Vorbehalten bleibt die Erteilung der erforderlichen kantonalen Errichtungs- und Betriebsbewilligung. 2So lange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen und nach Abschluss der Deponien gelten, vorbehaltlich einer anderen zeitlich gestaffelten Zonenfestlegung im Zonenplan, die Zonenvorschriften der Landwirtschaftszone. Nach Abschluss sind die zum Schutz der Umwelt und Landschaft erforderlichen Massnahmen zu gewahrleisten. Der Bezirksrat kann hierflir eine finanzielle Sicherstellung verlangen.
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