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Art. 82 · 6. Gewerbe und lndustriezonen

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 29 · Original-PDF

a)Gewerbezone G 1Die Gewerbezone (G) ist fur gewerbliche und industrielle Betriebe, die hi:ichstens massig sti:iren, bestimmt. Wohnungen oder UnterkUnfte fUr standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal sowie Hotel-/Motel- und Restaurationsbetriebe sind zulassig. lm Ubrigen gelten folgende Oberbauungsmasse: - Oberbauungsziffer: 50 % - Gebaudelange: 60 m - Gebaudehi:ihe: 13 m - Firsthi:ihe: 15 m 2Die Bestimmungen i.iber die Gewerbezone (G) haben fUr die Gewerbezone TeufrUti/Galgenried und die Gewerbezone Baer-LGK keine Geltung. FUr diese Gebiete sind in Gestaltungsplanen besondere Bauvorschriften zu erlassen. Die Gewerbezone Baer-LGK ist ausschliesslich fUr Bauten und Anlagen der Firma Baer und der LGK bestimmt. Neubauten haben sich bezUglich Gebaudehi:ihe und Volumen gut ins Landschaftsbild einzufilgen. X:\RP\390 Kilssnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VorprOfung2.doc 30 31n der Gewerbezone Haltikon gelten folgende Nutzungsbeschrankungen: Neubauten und Anderungen (aussere Umgestaltungen, Erweiterungen, erhebliche Umbauten und Zweckanderungen) im Bereich der bestehenden Schweinestallungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes moglich. Die Bauten und Anlagen haben sich bezi.iglich Volumen und Gestaltung dem Orts- und Landschaftsbild von Haltikon unterzuordnen. Die gewerbliche Lagerung von Materialien im Freien, insbesondere von Holz, ist nicht gestattet. 41n der nordlich der Kantonsstrasse gelegenen Gewerbezone des Missionshauses Bethlehem gelten, in Abweichung von Abs.1, folgende Langen- und Hohenbeschrankungen: Gebaudehohe: max. Kote 476.00 m.i.i.M. - Firsthohe: max. Kote 478.50 m.i.i.M.

b)lndustriezone I

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.