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Art. 56 · 2. Kernzone I

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 22 · Original-PDF

a)ortsbauliche Einordnung und Gestaltungsplanpflicht 1Neubauten und Umbauten sowie Fassadenrenovationen haben sich in Stellung, Grosse, Gestaltung, Bauabstanden, Baumaterial und Massstablichkeit dem bestehenden Ortsbild anzupassen. Das Ortsbildinventar ist als massgebliche Richtlinie zu beachten. 2F0r die in den Kernzonenplanen bezeichneten Gebiete besteht Gestaltungsplanpflicht. Diese gilt auch dann, wenn die Minimalflache von 1 '500 m2 gemi:iss Art. 8 nicht erreicht wird. Die Gestaltungsplane sollen die etappenweise Realisierung von Neubauten im Rahmen eines qualitativ hochstehenden Gesamtkonzeptes gewahrleisten. 3Renovationen und Erneuerungen an bestehenden Bauten sind ohne Gestaltungsplan gestattet. 41nnerhalb des Gestaltungsplangebietes "Adlergarten/Reformierte Kirchgemeinde" durfen nur Hauser mit maximal

3Vollgeschossen (inklusive Dachgeschoss) erstellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.