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Art. 55

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 21 · Original-PDF

1AIIe Bauten sind mit Steildiichern zu versehen, deren Neigung 40° bis 50° alter Teilung zu betragen hat. Der First ist auf jenen der Nachbarbauten auszurichten. 2Die Grundlinie des Giebeldreiecks darf hochstens 15 m betragen. 3Lukarnen und Quergiebel von einem Drittel der zugehorigen Fassadenliinge sind gestattet, wenn sie gestalterisch gut in die Dachlandschaft eingepasst werden. Dachfliichenfenster sind nur zurlickhaltend und in geringer Fliiche zuliissig. 4Sonnenkollektoren dlirfen in der Dachlandschaft nicht storend in Erscheinung treten. Dacheinschnitte sind nicht zuliissig. X:\RP\390 KUssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VorprUfung2.doc 22

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.