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Art. 54
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 21 · Original-PDF
1Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung des Dorfbildes und sind flir Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie flir Verwaltungsbauten und kulturelle Einrichtungen bestimmt. Nicht oder nur miissig storende Betriebe sind zuliissig. 2Der Abbruch von Gebiiuden ist nur zulassig, wenn an deren Stelle eine neue Oberbauung tritt oder die dauernde Freihaltung des Grundstackes das Ortsbild nicht beeintriichtigt.
c)Dachform, Dachaufbauten, Dacheinschnitte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.