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Art. 46 · e) Waldabstand

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 18 · Original-PDF

1Gegenuber Waldern haben Bauten und Anlagen einen Abstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. 2Erschliessungsstrassen, landwirtschaftliche Guterund Forststrassen sowie Ober die Fassade vorspringende Gebaudeteile von maximal 1.50 m Ausladung sind im Abstandsbereich zulassig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.