← BZO Küssnacht (SZ) · Inhaltsverzeichnis
Art. 45
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 18 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen haben gegenuber dem Vierwaldstatterund Zugersee einen Abstand von 20m ab Grenze der Wasserzone gemass § 34 VVzPBG einzuhalten. 2Gegenuber Bachen ist vom aussersten Gebaudeteil bis zur oberen Boschungskante ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. 3Gegenuber eingedolten Gewassern betragt der Abstand 3m gegenuber der Mittelachse der Eindolung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.