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Art. 45

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 18 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen haben gegenuber dem Vierwaldstatterund Zugersee einen Abstand von 20m ab Grenze der Wasserzone gemass § 34 VVzPBG einzuhalten. 2Gegenuber Bachen ist vom aussersten Gebaudeteil bis zur oberen Boschungskante ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. 3Gegenuber eingedolten Gewassern betragt der Abstand 3m gegenuber der Mittelachse der Eindolung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.