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Art. 37 · 3. Geschosszahl

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 15 · Original-PDF

1Die zulassige Anzahl Vollgeschosse wird durch die Zonenvorschriften bestimmt.

2Als Vollgeschoss gilt ein Geschoss, wenn es sich nicht um ein Untergeschoss oder um ein Dach- oder Attikageschoss handel!. 3Ais Untergeschoss gilt ein Geschoss, das zu mehr als einem Drittel seines Volumens unterhalb des gewachsenen Terrains liegt. Liegt das gestaltete Terrain Iiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 41n der Regel ist ein sichtbares Untergeschoss zulassig. Mehrere senkrecht ubereinander liegende sichtbare Untergeschosse sind dann zulassig, wenn die uber dem ersten sichtbaren Untergeschoss liegenden Unterund Vollgeschosse um das Mass der Summe der Geschosshohen der zulassigen Vollgeschosse auf der Talseite zuruckversetzt werden. Die Wahl der Fassadenversatze ist frei, muss aber mit dem obersten Vollgeschoss erreicht sein. 5Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die innerhalb der lichten Hohe von mehr als 1.50 m liegende Grundflache mehr als 60 % der Grundflache des darunterlie- ~enden Vollgeschosses betragt. Die Geschosshohe der Vollgeschosse und der sichtbaren Untergeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel aller Geschosse drei Meter nicht ubersteigen. 7Ein Untergeschoss gilt dann als sichtbar, wenn es das gewachsene Terrain an einer Stelle um mehr als 1.0 m uberragt. X:\RP\390 Klissnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VorprDfung2.doc 16

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.