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Art. 36 · (aft Art. 39)
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 15 · Original-PDF
1Bei nachtraglicher Unterteilung eines Grundstllckes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstllcke darf die hochstzulassige Ausnutzung der ursprunglichen bzw. neuen Parzelle nicht uberschritten werden. 2Bei Reihenhausuberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtllberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die jeweilige Nutzungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstllcke. 3Diese Beschrankungen konnen im Grundbuch angemerkt werden. 4Abparzellierungen sind meldepflichtig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.