← BZO Küssnacht (SZ) · Inhaltsverzeichnis

Art. 34

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 14 · Original-PDF

1Die anrechenbare Landflache ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhangende Flache, soweit sie in Bezug auf die Ausnutzung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 2Nicht angerechnet werden:

a)rechtskraftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewasser und Wald innerhalb der Waldgrenze,

b)die fUr die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflachen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handell,

c)projektierte Verkehrsanlagen, fUr deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgefUhrt ist. Ausgenommen sind hOchstens 5 % der von der Baueingabe erfassten Flache, wenn das Gemeinwesen fUr den Bau oder Ausbau der genannten Verkehrsanlagen einen Teil des BaugrundstUckes beansprucht. 38ei Ausdolungen von Gewassern und bei Renaturierung von korrigierten Gewassern bleibt die dafUr beanspruchte Flache anrechenbar. 4Wird fUr den Bau oder die Korrektur offentlicher Strassen und Trottoirs Boden unentgeltlich oder zu einem gegenuber dem Verkehrswert ermassigten Preis abgetreten, so kann der Bezirksrat diesen vertraglich dem Abtretenden unter Berucksichtigung der ortlichen Verhaltnisse ganz oder teilweise als anrechenbare Landflache belassen.

d)Nutzungsubertragung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.