Art. 33
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 13 · Original-PDF
1Die Oberbauungsziffer (OZ) gibt an, welcher prozentuale Anteil der anrechenbaren Landflache mit oberirdischen Gebauden (Nebenbauten eingeschlossen) belegt werden darf. Oz = oberirdische Gebaudeqrundflache anrechenbare Landflache 2Ais oberirdisch gelten Bauteile Ober dem fertigen Terrain. UnberOcksichtigt bleiben einzelne Abgrabungen fOr Treppen, Rampen etc. 3Die oberirdische Gebaudegrundflache ist die senkrechte Projektion der grossten oberirdischen Gebaudeumfassung. Nicht zur Oberbauten Flache werden gerechnet: - DachvorsprOnge und offene Balkone bis zu 1.50 m Ausladung - Aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, StOtzmauern, Lichtschachte und dgl. 4Gr0nflachen und Flachen fOr offentliche Nutzungen, soweit diese der Freihaltung dienen, gehoren zur anrechenbaren Landflache. X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Bauregtement_Vorpr0fung2.doc 14
c)Anrechenbare Landflache
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.