Art. 32
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 12 · Original-PDF
1Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Sum me aller ober- und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 2Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a)zu Wohnungen gehi:irende Keller-, Estrich- und Trockenraume sowie Waschki.ichen, sofern sie nicht als Wohnoder Arbeitsraume verwendbar sind; Heiz-, Kohlen- und Tankraume,
b)die fi.ir die Haustechnik bestimmten Raumlichkeiten, wie namentlich fi.ir Heizungen, Lift- und Klimaanlagen,
c)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellraume fi.ir Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Schutzraume, unterirdische Archiv- und Tresorraume,
d)der Freizeit dienende Gemeinschaftsmehrzweckraume von Mehrfamilienhausern (ab 3 Wohnungen) und Einfamilienhaussiedlungen, soweit sie mindestens 20 m2 erreichen und bei einem gri:isseren Ausmass 2 % der anrechenbaren Bruttogeschossflache nicht i.ibersteigen und fi.ir die im Grundbuch ein Benutzungsrecht zu Gunsten aller Bewohner angemerkt wird,
e)Verkehrsflachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen, in Mehrfamilienhausern (ab 3 Wohnungen) zudem samtliche wohnungsexternen und allgemein zuganglichen Treppen und Korridore sowie Liftschachte,
f)Wintergarten, verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen bis zu 10 % der anrechenbaren Bruttogeschossflache, jedoch maximal 20 m2 pro Wohnung, sofern diese Raume ausserhalb der warmegedammten Gebaudehi.ille liegen (die Mehrflache wird ausni.itzungsmassig angerechnet), X:\RP\390 KCissnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr01ung2.doc 13
g)offene ein- und vorspringende Balkone, sowie offene Erdgeschosshallen und Oberdeckte, offene Dachterrassen,
h)in Untergeschossen die keine anrechenbaren Raume enthalten, die Hauseingangszone mit Treppe und Lift, welche zur Erschliessung der oberen Geschosse dient,
i)in Raumen mit Dachschrage die Flache, Ober welcher die Raumhohe weniger als 1.50 m betragt,
k)nachtraglich zu Wohnzwecken ausgebaute Dachgeschosse oder Untergeschosse, sofern das Gebaudevolumen nicht vergrossert wird und das Gebaude vor lnkrafttreten des Baureglementes vom 13. Januar 1997 erstellt wurde, I) gewerblich genutzte Lagerraume in Geschossen, die nicht als Vollgeschosse zahlen, m)vorschulische Einrichtungen in Gestaltungsplangebieten, sofern diese mit Dienstbarkeitsvertrag der Offentlichkeit gewidmet werden. Die Dienstbarkeit darf nur mit Zustimmung des Bezirksrates im Grundbuch geloscht werden,
n)bei bestehenden, gegen Warmeverlust unzureichend geschOtzten Bauten die fOr eine ausreichende Warmedammung notwendige zusatzliche Konstruktionsstarke der Aussenwande, 3Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Richtlinien fOr Bauten ausserhalb der Bauzone.
b)Oberbauungsziffer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.