Art. 14 · G. Dimension der Bauten
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 5 · Original-PDF
3. Aussenantennen und Anlagen zur alternativen Energieumsetzung 1Die Errichtung von Aussenantennen, Parabolspiegeln, Sende- und Empfangsantennen, Mobilfunkantennen etc. ist bewilligu ngspflichtig. 2Parabolspiegel sind zu bewilligen, sofern sie dem Hintergrund angepasst sind, nicht reflektieren (matte Farben) und die Grundsatze von Art. 12 Abs. 1 erfUIIt werden. 3Anlagen zur alternativen Energieumsetzung (Solarzellen etc.) sind bewilligungspflichtig. Sie sind moglichst gut in die Bau- und Umgebungssituation einzupassen und durfen nur bei starkem Storeffekt verweigert werden. X:\RP\390 KOssnacht am R!gi\02 OP\Aahus\050126-Baureglemen\_ Vorpr0fung2.doc 6 C. Konstruktion und Hygiene
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.