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Art. 129

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 48 · Original-PDF

1Der Bezirksrat verfligt die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 2Er verfligt auf Kosten des Bauherrn die Abanderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abweichung gegenuber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist. 6. Baukontrolle

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.