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Art. 128 · b) Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 47 · Original-PDF
1Die Geltungsdauer der Baubewilligung betragt zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begrundetes Gesuch hin urn ein weiteres Jahr verlangert werden. 2Die zweijahrige Frist fi.ir den Baubeginn steht wahrend der Dauer eines Zivilprozesses still. X:\RP\390 KUssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement __ Vorpriifung2.doc 48
c)Einstellung von Bauarbeiten, Wiederherstellung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.