Art. 119
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 44 · Original-PDF
1Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfilgige Bauvorhaben und unbedeutende Anderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine iiffentlichen oder privaten Interesse berUhrt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind. 2Der Meldung an die Baukommission sind aile zur Beurteilung des Bauvorhabens notigen Unterlagen beizulegen; die Pflicht zur iiffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfallt. Die Baukommission prUft die Unterlagen auf Vollstandigkeit und ordnet niitigenfalls deren Erganzung an. 3Bieibt ein der zustandigen Bewilligungsbehiirde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. X:\RP\390 KUssnachl am Rigi\02 OP\Aahus\050126·Baureglement_VorprUfung2.doc 45 3. Baugesuch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.