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Art. 116 · 3. lnhalt

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 42 · Original-PDF

1Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grosse des Projekts zu enthalten:

a)Situationsplan im Massstab 1:500 auf Grundbuchplan mit 1 m Hiihenkurven,

b)StrassenfUhrung, die strassenmassige Erschliessung allfalliger Baulinien,

c)technische Erschliessung (Wasser, Abwasser, Energie), X:\RP\390 KUssnacht am Rigl\02 OP\Aahus\050126-Baureglement~VorprOfung2.doc 43

d)generelle Siedlungskonzeption mit Baubereichen und Freiflachengestaltung,

e)Sonderbauvorschriften mit einem Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemass Art. 114 nachgewiesen sowie die fi.ir die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgefi.ihrt werden. 2Die Baukommission kann, soweit dies fi.ir die Beurteilung eines Projektes oder zur Sicherung des Gesamtkonzeptes zweckmassig ist, weitere Unterlagen und Bestandteile zum Gestaltungsplan verlangen:

a)Lage, Grosse, Stellung und aussere Gestaltung der Bauten,

b)Geschosszahl, Gebaude- und Firsthohe,

c)Anlage der Motorfahrzeugabstellplatze (Garagen, Unterniveaugaragen, Parkplatze),

d)Fusswege und Hauszugange,

e)Terraingestaltung, f) Kinderspielplatze,

g)Grunflachen- und Umgebungsgestaltung (Bepflanzung),

h)Zuordnung der Nutzungen und der Ausnutzungen zu den einzelnen Baubereichen oder Bauten, i) Madelle. 3Gestaltungsplane, in welchen eine Oberschreitung der zonengemassen Gebaude-, Firsthohe oder Geschosszahl vorgesehen ist, sind durch eine vom Bezirksrat zu bezeichnende Fachstelle zu prufen. 4Rechtskraftige Gestaltungsplane sind im Grundbuch anzumerken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.