Art. 114 · 1. Voraussetzungen
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 41 · Original-PDF
1Soweit nicht gestlitzt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, kiinnen in allen Bauzonen Gestaltungsplane erlassen werden, wenn die Mindestflache nach Art. 8 erreicht wird. 2Gestaltungsplane haben eine bessere Gestaltung und Oberbauung als die Normalbauweise zu gewiihrleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn
a)sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfligen,
b)eine besonders grosszugige und zweckmiissige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellfliichen vorgesehen ist,
c)der Fussganger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden,
d)die Garagen miiglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden, X:\RP\390 KOssnacht am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_ Vorpr0fung2.doc 42
e)preisgunstiger Wohnraum fUr Familien geschaffen wird,
f)durch eine verdichtete Bauweise eine haushiilterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird,
g)ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im offentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen warden. 31n bereits uberbauten Gebieten haben Gestaltungsplane eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise uberbauten GrundstUcke zu gewahrleisten. Die Wohnqualitat ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begri.inung zu fordern. 4Der Bezirksrat kann verlangen, dass zur Sicherstellung einer umweltgerechten Entsorgung Platze fUr Kompostieranlagen und Separatsammelstellen ausgeschieden warden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.