Art. 105 · 4. Schutzvorschriften fUr Schutzzonen und geschutzte
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 38 · Original-PDF
Einzelobjekte
a)Naturschutzzone
1Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung, Forderung und Pflege eines Gebietes als Lebensraum einer typischen und moglichst vielfiiltigen Pflanzen- und Tierwelt. Zudem soli das bestehende Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt werden. Nutzungen, welche Flora und Fauna beeintrachtigen konnten, sind untersagt. Es gelten folgende Nutzungsbeschrankungen:
a)Verbot von Meliorationen, Nutzungsanderungen und -intensivierungen,
b)Verbot von Bauten und Anlagen,
c)Weideverbot,
d)Verbot des Ausgrabens und Pfluckens von Pflanzen und Pilzen;
e)Verbot des Feuerns, Campierens und Lagerns. 2Betreten und Befahren sind zur Nutzung und Pflege gestattet. lm ubrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Weitergehende privatrechtliche Beschrankungen bleiben vorbehalten. 3Die Naturschutzgebiete sind, soweit erforderlich, extensiv zu bewirtschaften. Die Feuchtgebiete (Riedwiesen) und die Magerwiesen sind einmal jahrlich zu schneiden. Als Termine gelten: Feuchtgebiete: anfangs September bis 15. Marz Magerwiesen: nicht vor dem 15. Juni. 4Fur die Erschwernisse und die Ertragseinbusse bei naturschutzgerechter Pflege und Nutzung der Naturschutzgebiete sind Bewirtschaftungsbeitrage und Abgeltungen auszurichten. Vorhandene kantonale Ansatze und Richtlinien sind fOr die Festsetzung der Hohe verbindlich. Beitrage nach Bundesrecht sind auf die kommunalen Beitrage anzurechnen und abzuziehen. Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeitragen setzt in der Regel den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages voraus. 5Sofern es der Schutzzweck erfordert, sind die Grenzen der Schutzgebiete zu markieren. X:\RP\390 KOssnachl am Rigi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung2.doc 39
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.