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Art. 50 · Landwirtschaftszone

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 23 · Original-PDF

In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche Nutzung sie erfordert. Für einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein «Stöckli» oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 24

2Die üblichen Immissionen, die sich aus einer sachgerechten landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung ergeben, sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.

3Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

4Exponierte Hanglagen und Kreten sowie vielfältig strukturierte Landschaftskammern mit Obstbäumen, Hecken, Fliessgewässern, Rebbergen und herkömmlichem Siedlungsbild sind zu erhalten. Bauliche Veränderungen in diesen Gebieten haben erhöhten gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden und müssen sich gut ins Landschaftsbild einordnen. Bei Beanstandungen ist der Gemeinderat berechtigt, angemessene Verbesserungen zu verlangen. Diesbezügliche Mehraufwendungen können durch die Gemeinde mit Beiträgen unterstützt werden.

5Für einzelne Gebiete können durch den Gemeinderat besondere Schutzbestimmungen erlassen oder Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen werden. Ergeben sich daraus Erschwernisse in der Bewirtschaftung, so sind Beiträge auszurichten.

Reservegebiet RG

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.