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Art. 49 · Freihaltezonen

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 23 · Original-PDF

Die Freihaltezone umfasst die für das Orts- und Landschaftsbild wertvollen, im Wesentlichen nicht überbauten Gebiete, (wie Aussichtspunkte, Geländerippen, Waldränder, Grünanlagen, unverbaute Seeufer usw.) sowie die Grundwasserschutzzone I. In dieser Zone gilt ein dauerndes Bauverbot.

2Eingeschossige Bauten, die der Nutzung und Pflege der Freihaltezonen dienen, sind zulässig.

3Die Einleitung des Entschädigungsverfahrens durch die Gemeinde hat auf Begehren eines betroffenen Grundeigentümers, spätestens innert zwei Jahren nach rechtskräftiger Anordnung der Freihaltezone, zu erfolgen.

Landwirtschaftszone LW

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.