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Art. 47 · Schutzzone historischer und kultureller Stätten
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 23 · Original-PDF
Die Schutzzone historischer und kultureller Stätten bezweckt die Wahrung schützenswerter historischer und kultureller Stätten.
2Jede Änderung an bestehenden Bauten und Anlagen sowie jeder Neubau haben erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen. Unterirdische Bauten sind gestattet.
3Bauten und Anlagen in benachbarten Zonen haben im angrenzenden Bereich auf das Schutzobjekt Rücksicht zu nehmen.
4Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
Grundwasserschutzzonen GS
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.