Art. 46a · Offene Bauzone
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 23 · Original-PDF
Die offene Bauzone gemäss § 17 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (VVzPBG, SRSZ 400.111) ist für eine gemischte Nutzung bestimmt. Die Nutzungsanteile werden in einem späteren Zeitpunkt durch Gestaltungspläne bestimmt.
2Der Gemeinderat prüft die Gestaltungspläne in der offenen Bauzone zusätzlich auf die Verträglichkeit und Einpassung mit den Nachbarzonen und die Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung.
3Die Baulinien der Umfahrungsstrasse dürfen überbaut werden, soweit die Erstellung und der Betrieb der Umfahrungsstrasse nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen sind die Grenzabstände gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz massgebend.
B) SCHUTZZONEN
Schutzzone historischer und kultureller Stätten SHK
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