Art. 40 · Zone für Sport und Erholung
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 20 · Original-PDF
Die Zone für Sport und Erholung ist für Anlagen bestimmt, die im öffentlichen Interesse zu Sport- oder Erholungszwecken sowie für Familiengärten genutzt werden sollen.
2Hochbauten sind nur im untergeordneten Masse gestattet, soweit sie für die Nutzung der Anlagen erforderlich sind.
3Bezüglich Grenz- und Gebäudeabstände, Mehrlängenzuschlag und Gebäudehöhe gelten die Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gemäss Art. 39, Abs. 2 und 3 BR. Baureglement Gemeinde Freienbach, Publikationsexemplar 21
Intensiverholungszone IE
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