Art. 39 · Zone öffentlicher Bauten und Anlagen
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 20 · Original-PDF
Die Zone öffentlicher Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, wie kirchliche Bauten, Schul- und Verwaltungsbauten, Altersheime, Spiel- und Sportanlagen, Frei- und Hallenbäder, Abwasserreinigungsund Schiessanlagen usw. Private Bauten sind in dieser Zone untersagt.
2Für Bauten gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände von Art. 25 BR der angrenzenden Zonen einzuhalten.
3Für die Gebäudehöhe ist auf eine gute Einfügung in die Nachbarschaft und auf das Orts- und Landschaftsbild zu achten. Der Schaffung und Erhaltung ausreichender Grünflächen mit entsprechender Bepflanzung ist alle Aufmerksamkeit zu schenken. Die Umgebung soll naturnah gestaltet werden und ökologischen Ausgleich darstellen.
4Die Ausgestaltung der Zone öffentlicher Bauten und Anlagen im Bereich Areal Steinfabrik richtet sich nach dem Nutzungskonzept «Areal Steinfabrik» im Anhang B.
Zone für Sport und Erholung SPE
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