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Art. 18 · Schutz vor störenden Auswirkungen, Emissionen

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 9 · Original-PDF

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn aus der bestimmungsgemässen Benützung des Bauwerkes keine übermässigen Emissionen auf die nähere oder weitere Umgebung zu erwarten sind. Solche Auswirkungen sind: Rauch, Russ, Staub, lästige Dünste, Lärm, Erschütterungen, grelles Licht u. a. m.

2Treten nachträglich solche Übelstände auf, so sind sie durch geeignete, dem Stand der Technik angemessene Schutzvorkehrungen zu beheben oder auf ein Mindestmass herabzusetzen. Ist eine ausreichende Milderung der Übelstände nicht möglich, so hat der Gemeinderat die entschädigungslose Entfernung oder Einstellung des störenden Betriebes oder der Anlage zu verfügen.

3Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

4Den Nutzungszonen werden Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 Eidg. Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) zugeordnet. Die Empfindlichkeitsstufen sind im separaten Plan «Empfindlichkeitsstufen» wie folgt festgelegt: a) Die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis; b) Die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind; c) Die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind; d) Die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind.

5Teile von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe II werden der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet, sofern sie mit Lärm vorbelastet sind. Solche Teile werden im Zonenplan bezeichnet.

6Bestehenden Betrieben in Wohnzonen ist der Weiterbestand und eine angemessene Erweiterung im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen gewährleistet. VI. VERKEHRSSICHERHEIT

Motorfahrzeugabstellplätze und interne Verkehrsflächen

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.