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Art. 16 · Sicherheit von Baute und Baugrund, Massnahmen für Behinderte, Energiesparen

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 8 · Original-PDF

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

2Bauten für Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecke müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. Massnahmen für Behinderte

3Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind und von ihnen möglichst gut benützt werden können. Energiesparen

4Die Wärmedämmung der gesamten Gebäudehülle muss bei neuen, beheizten Gebäuden dem Stand der Technik entsprechen. Umbauten, Erweiterungen und Renovationen der Gebäudehülle müssen den Anforderungen an die Wärmedämmung für Neubauten entsprechen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über das Energiesparen.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.