Art. 14 · Naturschutz
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 8 · Original-PDF
Für einzelne Objekte und Gebiete, die als Lebensräume für eine seltene und vielfältige Pflanzen- und Tierwelt wertvoll sind, werden durch den Gemeinderat Schutzbestimmungen erlassen oder Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen. Darin wird die konkret zu beachtende Nutzung mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern geregelt. Sofern keine Einigung zustande kommt, erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Schutzmassnahmen auf dem Verordnungsweg.
2Für die Unterschutzstellung können einmalige Abgeltungsbeiträge entrichtet werden.
3Für die Erschwernisse der naturschutzgerechten Pflege und Nutzung sind Bewirtschaftungsbeiträge an die Bewirtschafter auszurichten.
4Die Bemessung der Bewirtschaftungsbeiträge richtet sich nach den kantonalen Ansätzen.
5Die unter Schutz gestellten Objekte und Gebiete sind in einem Plan darzustellen.
Hochhäuser
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.