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Art. 12 · Reklamen, Firmenanschriften, Warenautomaten
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 7 · Original-PDF
Reklamen aller Art, Firmenanschriften, Leuchtreklamen, Leuchtschriften, beleuchtete Reklamen, Warenautomaten usw. sind nur soweit gestattet, als sie durch Grösse, Form, Farbe, Aufmachung und Platzierung, das Bild der Baute und das Strassen-, Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und keine polizeilichen Vorschriften verletzen.
2Reklameanlagen und Firmentafeln ab insgesamt 1 m2 Grösse sowie alle Lichtreklamen und Warenautomaten sind bewilligungspflichtig.
Schutz der Aussicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.