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Art. 11a · Mobilfunkanlagen

BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 7 · Original-PDF

haben sich gut in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einzufügen.

2Die Gesuchsteller haben im Baugesuch die Standortwahl nachvollziehbar zu begründen. In jedem Fall ist eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen.

3Mobilfunkanlagen, die nicht mehr genutzt werden, sind zu entfernen.

4Für die Erstellung von visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen gilt bei der Standortwahl folgende Prioritätenfolge:

a)Erste Priorität: Industrie- und Gewerbezonen. Ist in diesen Zonen ein Standort nicht möglich oder aufgrund des fernmelderechtlichen Versorgungsauftrages nicht ausreichend, sind Standorte in der zweiten Priorität zulässig.

b)Zweite Priorität: Kernzonen, Zentrumszonen, Wohngewerbezonen, Pferdehaltungszonen, Zonen für gewerblichen Gartenbau. Ist in diesen Zonen ein Standort nicht möglich oder aufgrund des fernmelderechtlichen Versorgungsauftrages nicht ausreichend, sind Standorte in der dritten Priorität zulässig. Dritte Priorität: Wohnzonen, Landhauszonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Zonen für Sport und Erholung, Intensiverholungszonen, Spezialzonen Seeufernutzung, Hafenzonen oder Offene Bauzonen.

5In den Schutzzonen historischer und kultureller Stätten und in der unmittelbaren Umgebung von Schutzobjekten sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen nicht zulässig.

Reklamen, Firmenanschriften, Warenautomaten

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.