Art. 53 · Abweichungen gegenüber der Grundordnung
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 27 · Original-PDF
Je mehr Vorteile im Sinne von § 24 Abs. 3. des Planungs- und Baugesetztes eines Gestaltungsplanes gegenüber der ordentlichen Bauweise ins Gewicht fallen, desto grösser dürfen die nachfolgenden Ausnahmen im Gestaltungplan sein:
a)Erhöhung der Ausnützungsziffer um höchstens 0.15 der Geschosszahl um ein Geschoss;
b)Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen;
c)Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände;
d)Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung;
e)Zulassung der verdichteten und geschlossenen Bauweise.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.