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Art. 50 · Grünzone Gr
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 23 · Original-PDF
1Die Grünzone bezweckt die Gliederung des Siedlungsgebietes und die Schaffung von Grünflächen.
2Oberirdische Bauten sind, sofern sie nicht der Nutzung und Pflege der Grünzonenareale oder einem standortgebundenen öffentlichen Zweck dienen, nicht gestattet. Erholungsflächen und Kinderspielplätze mit entsprechenden Anlagen sind in der Grünzone zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.