Art. 39 · Anforderungen
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 16 · Original-PDF
1Terrassenbauten sind in den Wohnzonen als Einzelbauten oder im Rahmen von Gestaltungsplänen zulässig.
2Sie haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a)einseitig orientierte Bauten müssen nach Süden (Expositionsbereich 90⁰) oder seewärts gerichtet sein; aus mindestens einem Geschoss pro Wohnung muss freie Sicht bestehen;
b)bei zweiseitig orientierten Bauten muss nebst der Ausrichtung nach Süden oder seewärts auf beiden Seiten ein Aussichtswinkel von 45⁰ bestehen;
(2) Aufgehoben mit Urnenabstimmung vom 23. September 2018. Änderung vom Regierungsrat genehmigt am 02. April 2019; in Kraft per 01. September 2019 Seite 16
c)zwischen den Terrassen der gleichen Zeile darf keine gegenseitige Sichtverbindung bestehen;
d)je Hangerschliessungsstrasse dürfen bei Bauten ohne Aufzugsanlagen höchstens 4 Geschosse (und zusätzlich ein Garagengeschoss) nach unten und nach oben erschlossen werden. Bei mehr als 4 Geschossen sind geeignete Aufzugsanlagen mit ausreichender Kapazität für Personen-, Behinderten- und Warentransporte erforderlich;
e)mindestens ein Viertel der Dach- und Terrassenfläche muss humusiert und begrünt werden;
f)Terrassenbauten dürfen in der Zone W3 höchstens 5 Geschosse eingeschlossen einem reinen Garagengeschoss, in der Zone E2 und W2 höchstens 4 Geschosse eingeschlossen einem reinen Garagengeschoss aufweisen. Diese Beschränkung gilt auch für Gestaltungspläne.
3Zwischen den Reihenbauten sind folgende Zeilenabstände einzuhalten:
a)im Bereich gegenüberliegender Gebäudeseiten, auf die nicht die Mehrzahl der Hauptwohnräume gerichtet ist: 6 m;
b)im Bereich gegenüberliegender Gebäudeseiten, auf die die Mehrzahl der Hauptwohnräume gerichtet ist: 12 m;
c)der Abstand beträgt 9 m, wo sich nur teilweise Hauptwohnbereiche gegenüberliegen.
4Die massgebende Gebäudelänge liegt im Bereiche der längsten Baustufe, die horizontal von der Terrassenvorderkante bis zum Schnittpunkt mit dem ausgemittelten Terrain auf der Höhe der Oberkante des Fussbodens gemessen wird.
5Die Höhenbegrenzungslinie ist der Höhenunterschied zwischen dem ausgemittelten Terrainverlauf und der Verbindungslinie der Oberkante der höchsten Bauteile an der Seitenfassade, die auf der Falllinie verläuft.
6Das Gebäude darf die Höhenbegrenzungslinie von 8 m in der E2 und W2 und von 10 m in der W3 nicht überschreiten. Diese Beschränkung gilt auch für Gestaltungspläne.
7Im Übrigen gelten die Bestimmungen der einzelnen Bauzonen. 4 Zonenvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.