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Art. 38 · Grundsatz
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 16 · Original-PDF
Wohnbauten in Hanglagen gelten als Terrassenhäuser und sind den nachfolgenden Bestimmungen unterstellt, wenn sie stufenartig in Hanglagen erstellt werden und mehr als zwei talwärts orientierte Stufen bzw. Geschosse aufweisen. Der horizontale Versatz einer Stufe muss mindestens 3 m aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.