Art. 34 · Mehrlängenzuschlag
BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 15 · Original-PDF
1Misst eine Fassade mehr als 20 m, ist der reglementarische Grenzabstand auf den betreffenden Längsseiten um ein Viertel der Mehrlänge zu vergrössern, jedoch höchstens um 5 m. Bauten innerhalb der Zonen KA, KB, GW, Id und Oe sind hiervon befreit.
2Nebenbauten werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet, auch wenn sie zwischen zwei Gebäuden liegen.
3Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstücksfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.
4Gegenüber privaten Strassen entfällt der Mehrlängenzuschlag und gegenüber öffentlichen Strassen gelangt § 68 Abs. 3 PGB zur Anwendung. Seite 15
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.