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Art. 19 · Ein- und Ausfahrten, Garagenvorplätze

BZO Baureglement der Gemeinde Feusisberg · S. 11 · Original-PDF

1Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung.

2Ausfahrten sind drei Meter vor dem Strassen- bzw. Trottoirrand auf höchstens 3% Gefälle zu reduzieren.

3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.

4Für Tiefgaragenrampen sind die einschlägigen VSS-Richtlinien anzuwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.