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Art. 40 · Wohnzone Rigi-Scheidegg / Burggeist

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 12 · Original-PDF

1In dieser Zone sind Wohnbauten, Ferienhäuser und Dienstleistungsbetriebe gestattet, sofern sie sich gut in das Landschafts- und Quartierbild einfügen.

2Soweit sie sinngemäss anwendbar sind, gelten auch die allgemeinen Bestimmungen des Baureglements für diese Zone.

3Die Erschliessungskosten für Bauten und Anlagen in dieser Bauzone haben die Grundeigentümer zu tragen.

4Es sind folgende besondere Bauvorschriften zu beachten:

a)Alle mit dem Erdreich in Verbindung stehenden Bauteile wie Sockel-, Keller- und Untergeschosse sind in Massivbauweise auszuführen.

b)Die aussen sichtbaren Fassaden sind mindestens zur Hälfte mit Holz zu verschalen. Der Witterung stark ausgesetzte Fassaden können mit dunkelfarbigen Eternitplatten oder ähnlichen Materialien verkleidet werden. c) In der Regel muss die Firstrichtung quer zum Hang verlaufen und die Dachneigung 20 bis 30 Grad a.T. betragen. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 25 Grad a.T. sind solide Schneefangvorrichtungen anzubringen.

d)Einfriedungen und Stützmauern sind nur in begründeten Fällen gestattet.

e)Der bestehende Baumbestand ist weitmöglichst zu erhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.