← BZO Gersau · Inhaltsverzeichnis

Art. 26 · anrechenbare Bruttogeschossfläche

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 7 · Original-PDF

b)anrechenbare Bruttogeschossfläche

1Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer und Wandquerschnitte.

2Nicht angerechnet werden:

a)Zur Wohnung gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume, Waschräume, Zivilschutzräume und dergleichen;

b)für die Haustechnik genutzte Räume, namentlich für Heizungs-, Lift-, Lüftungs-, Klimaund Wärmespeicheranlagen; c) unterirdische Lagerräume, die weder dem Publikum zugänglich sind noch Arbeitsplätze für eine ständige Tätigkeit aufweisen;

d)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Podeste sowie Lifte im jeweiligen Geschoss, in dem sie keine oder ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen. Ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss, die Hauseingangsbereiche mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohnund Arbeitsräume enthält. In Bauten mit mehr als einem Geschoss mit anrechenbaren Räumen zählt die Grundrissfläche der Treppen in einem der erschlossenen Geschosse mit anrechenbaren Räumen nicht zur anrechenbaren Geschossfläche. Die Grundrissfläche von Personen- und Warenaufzügen muss nur einmal bei der anrechenbaren Geschossfläche berücksichtigt werden;

e)Gemeinschafts- und/oder Bastelräume in Wohnüberbauungen mit mehr als 3 Wohneinheiten; f) Schwimmbäder, Saunaräume und dazugehörende Spezialräume, soweit sie nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;

g)geschlossene, unbelichtete Abstellräume in Wohnungen (sogenannte Reduits);

h)Teilflächen von Räumen in Dachschrägen, deren lichte Raumhöhe weniger als 2,0 m beträgt; i) bei bestehenden Bauten die zusätzliche äussere Wärmedämmung (einschliesslich Schutzschicht bei Kompaktfassaden und hinterlüfteten Fassaden), sofern der k-Wert den vorgeschriebenen Mindestanforderungen der kantonalen Vorschriften entspricht; k) Wintergärten ohne heiztechnische Installationen und Windfänge; l) überdeckte Gartensitzplätze, Dachterrassen und nicht gewerblich genutzte mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen;

m)offene ein- und vorspringende Balkone sowie auf ihrer Längsseite offene Laubengänge;

n)nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge und Abstellflächen für Motorräder und Fahrräder sowie Räume für Kinderwagen und Kinderspielzeuge;

o)sofern die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise erfüllt sind, werden pro WC bzw. pro Bad 1,5 m2 nicht angerechnet.

3In Wohnbauten, welche vor dem 19.12.1977 erstellt worden sind, können der bestehende Dachraum und verglaste Veranden sowie Terrassen ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählt, sofern die übrigen Bauvorschriften eingehalten werden und das Gebäudevolumen nicht vergrössert wird. Dachaufbauten gemäss Art. 7 sind ebenfalls zulässig.

4Ausserhalb der Bauzone wird die Bruttogeschossfläche nach den Richtlinien des zuständigen Departementes berechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.