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Art. 27 · anrechenbare Landfläche

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 8 · Original-PDF

c)anrechenbare Landfläche

1Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.

2Nicht angerechnet werden:

a)rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald;

b)die für die Verkehrserschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt; c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist.

3Wird für den Bau oder die Korrektion von Erschliessungsanlagen des Kantons oder des Bezirkes (Strassen, Trottoirs, Fuss- und Velowege, Reservoirs usw.) Boden an den Kanton bzw. an den Bezirk unentgeltlich oder gegen eine ermässigte Entschädigung abgetreten, so kann die abgetretene Landfläche zur anrechenbaren Landfläche gezählt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.