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Art. 24 · offene und geschlossene Bauweise
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 7 · Original-PDF
1Die offene Bauweise ist die Regel.
2Die geschlossene oder halbgeschlossene Bauweise ist ausschliesslich in den Dorfkernzonen nach Massgabe von Art. 37 erlaubt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.