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Art. 19 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 6 · Original-PDF

a)Grundsatz

1Entsprechend dem Bedarf ist folgende Anzahl von Plätzen auszubauen und zu unterhalten:

a)Bei Einfamilienhäusern: Ein Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung und mindestens 2 Abstellplätze pro Haus. Der Garagenvorplatz ist anrechenbar. Für Besucher sind keine zusätzlichen Abstellplätze zu schaffen.

b)Bei Mehrfamilienhäusern: Ein Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung. Zusätzlich sind, ausgehend von der Anzahl Pflicht-Abstellplätze, 10 % Besucherplätze zu erstellen, welche als solche zu bezeichnen sind. c) Bei gewerblichen und industriellen Bauten sowie Geschäfts- und Gastgewerbebauten: Für motorisiertes Personal und Besucher legt die Baubewilligungsbehörde die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest. Die VSS-Norm SN 640 281 gilt als Richtlinie.

2Wo Güterumschlag zu erwarten ist, sind die erforderlichen Umschlagsflächen vorzusehen.

3Garagenvorplatz und Zufahrten dürfen in die Berechnung der Abstellplätze nicht eingerechnet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. a betr. Einfamilienhäuser.

4Der Bestand von Abstellplätzen auf fremdem Eigentum ist grundbuchlich auf Dauer sicherzustellen. Bei Stockwerkeigentum sind die dazugehörenden Abstellplätze im Grundbuch einzutragen (Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung).

5Bei Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sind gut zugängliche Abstellplätze und Einstellräume für Fahrräder zu errichten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.