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Art. 32 · Gemeinsame Bestimmungen

BZO Adliswil · S. 27 · Original-PDF

Gemeinsame Bestimmungen

–Abstände

1 Für zoneninterne Grenz- und Gebäudeabstände gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften. Gegenüber Grundstücken in Wohnzonen gelten deren Grenzabstände.

–Bauweise 2 Die geschlossene Bauweise ist zulässig, der Grenzbau nur mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Nachbarn.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.