Art. 33 · Nutzweise
BZO Adliswil · S. 27 · Original-PDF
1 In den Gewerbezonen sind mässig störende Betriebe zulässig; es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Sood sind auch stark störende Betriebe zulässig; dort gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. 2 Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, sofern eine zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung sowie die Erschliessung für das ganze Teilgebiet gesichert ist. Die erforderlichen Fahrzeug-Abstellplätze müssen mehrheitlich unterirdisch angelegt oder überdeckt werden. 3 Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Betriebsangehörige sind zulässig. 4 Betriebe, die unverhältnismässigen Motorfahrzeugverkehr auslösen, sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.