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Art. 31 · Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen …

BZO Adliswil · S. 16 · Original-PDF

ABV zu Art. 12 Giebellukarnen Schleppgauben zu Art. 14 und zu Art. 17

Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind. • Nichtanrechenbare Geschossfläche § 31 ABV zu Art. 20 (Seite 15) 'Senkrecht zum Hang' heisst: Firstrichtung ungefähr im rechten Winkel zu den Höhenlinien des Hanges. Dachaufbauten: vgl. Hinweis BZO zu Art. 12 Quartiererhaltungszone allgemein § 31 ABV zu Art. 28 In den Zonen W3 und W4 sind bei erreichter Vollgeschosszahl zusätzlich keine Dachgeschosse mit Wohn-, Schlafoder Arbeitsräumen zulässig. Dach- oder Untergeschosse können als Ersatz für Vollgeschosse erstellt werden (§ 276 Abs. 2 PBG). Für die Berechnung der Ausnützungsziffer gelten sie aber als Vollgeschosse (§ 9 ABV). Siehe dazu auch Darstellung im Anhang I. 20 Zentrumszone Zentrumszone ZW ZO ZQ

–Zulässige Ausnützungsziffer %

–Vollgeschosse

–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl

–Grenzabstand in m

–Gebäudehöhe in m

–Firsthöhe in m 110 5 1 6 16 4 85 4 1 6 14 4 100 5 - 6 16 0 § 31 ABV Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind. • Nicht anrechenbare Geschossfläche

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.