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Art. 22 · Nutzweise
BZO Adliswil · S. 21 · Original-PDF
1 Zugelassen sind Wohnungen und nicht störende Betriebe bis 30% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. 2 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind nicht störende und mässig störende Betriebe bis 50% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.