Art. 15 · Pflicht und Höhe der Ersatzabgabe
BZO Adliswil · S. 5 · Original-PDF
16 Sicherstellung
17 Rückforderung der Ersatzabgabe
VI. Parkraumplanung und Parkraumfonds Art. 15 Ersatzbauten 1 Bestehende Bauten dürfen nur unter Beibehaltung der bisherigen Lage und Stellung, ihrer äusseren Abmessungen und Dachformen umgebaut oder ersetzt werden. Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten sind nicht zulässig. 2 Andere Um- und Neubauten sind nicht gestattet, ausgenommen besondere Gebäude sowie abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile. Besondere Gebäude sind gestalterisch von den Hauptbauten abzusetzen, damit die einzelnen Baukörper klar lesbar bleiben. 15 16 Kernzone Ober-Leimbach Art. 15 Pflicht und Höhe der Ersatzabgabe 1 Kann oder darf ein Grundeigentümer die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze gemäss Art. 5 nicht selber schaffen und kann er sich bis zum Bezug der pflichtigen Baute auch nicht gemäss Art. 12 ff an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, so hat er für nicht erstellte Pflicht-Abstellplätze eine Ersatzabgabe gemäss § 246 PBG zu bezahlen. 2 Schuldner der Ersatzabgabe ist der jeweilige Grundeigentümer.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.