Art. 14 · Nutzweise
BZO Adliswil · S. 17 · Original-PDF
Zugelassen sind Wohnungen. Nicht störende Betriebe sind bis 20% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche gestattet. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. § 14 BBV II
Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden 30 Ergänzende Bauvorschriften
1 Die Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen wird durch kommunale Verordnung bestimmt. Art. 14 Sicherstellung 1 Bereits erfolgte Beteiligungen an einer Gemeinschaftsanlage sind vor Baubeginn nachzuweisen. Andernfalls ist die Pflicht zur Beteiligung an einer bestimmten Gemeinschaftsanlage mittels einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken, wobei vor Baubeginn eine Sicherstellung in der mutmasslichen Höhe der Beteiligung zu leisten ist. 2 Gemeinschaftsanlagen müssen bei Bezug des pflichtigen Bauobjektes im Bau stehen und voraussichtlich ein Jahr danach benutzbar sein. Andernfalls ist eine Ersatzabgabe gemäss Art. 15 bis 17 zu leisten. V. Ersatzabgabe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.