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Art. 62 · 2. Baugesuch 1

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 23 · Original-PDF

Mit dem Baugesuch sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes erlauben. Der Bezirksrat erlässt über Form und Inhalte des Baugesuches eine Wegleitung. 2- Baugesuch 1 Mit dem Baugesuch sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurtei— lung des Projektes erlauben. Der Bezirksrat erlässt über Form und lnhalte des Baugesu— ches eine Wegleitung. C) Gewässef-

1Die Gewässerraumzone ist eine überlagernde Zone. Sie sichert den Gewässerraum raumzone nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSChG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleis— tung der natürlichen Funktion der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewäs— sernutzung.

c)Gewässerraumzone 1- Zuständigkeit 1 Für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone ist der Bezirksrat Bewilligungsbehörde, wenn: 1. zuständigkeit 1 Für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone ist der Bezirksrat Bewilligungsbehörde, wenn:

2Baueinstellungen gemäss § 87 Abs. 1 PBG sowie die Anordnung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sind durch die Baubehörde zu verfügen. 2 Baueinstellungen gemäss @ 87 Abs. 1 PBG sowie die Anordnung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sind durch die Baubehörde zu verfügen. In allen übrigen Fällen ist die Baubehörde Bewilligungsbehörde. In allen übrigen Fällen ist die Baubehörde Bewilligungsbehörde. 6 Ausserhalb der Gefahrenzonen besteht ein Restrisiko, das die Eigentümer und Bau— herrschaften in Eigenverantwortung angemessen zu beachten haben.

3Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Art. 41 c Abs. 3 ff. Gewässerschutzverordnung.

2In der Gewässerraumzone dürfen nur Anlagen gemäss Art. 41 c Abs. 1 und 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV) erstellt werden.

6Ausserhalb der Gefahrenzonen besteht ein Restrisiko, das die Eigentümer und Bauherrschaften in Eigenverantwortung angemessen zu beachten haben.

3Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Art. 41c Abs. 3 ff. Gewässerschutzverordnung. 2 in der Gewässerraumzone dürfen nur Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 Gewäs— serschutzverordnung (GSChV) erstellt werden.

1Die Gewässerraumzone ist eine überlagernde Zone. Sie sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung.

–kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind, oder

–ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren anhängig ist.

–kommunale oder kantonale Ausnahmebewilligungen erforderlich sind, oder — ein Einsprache— oder Beschwerdeverfahren anhängig ist. V. Baubewilligungsverfahren V. Baubewilligungsverfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.