Art. 54
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 21 · Original-PDF
4Fassung vom 28. November 2021; in Kraft seit 1. Juni 2024. 22 [ Fassung vom 28. November 2021; in Kraft seit 1.Juni 2024. 22 2 Bei Baugesuohen in Zonen mit erheblicher (Gefahrenzone rot) oder mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone blau) sowie im Gefahrenhinweisbereich zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. 3 ln Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung dürfen keine Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Mensch oder Tier dienen, neu errichtet oder emeitert werden. Zugelas— sen sind einzig standortgebundene Bauten und Anlagen mit entsprechenden Auflagen zur Risikoreduktion. Umbauten und Zweckänderungen sind nur mit Auflagen zur Risikoverminderung gestattet. 4 In Gefahrenzonen mit mittlerer Gefährdung sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Mas— snahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. 5 in Hinweiszonen mit geringer Gefährdung (Gefahrenzone gelb) wird der Baugesuchsteiler im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.
2Bei Baugesuchen in Zonen mit erheblicher (Gefahrenzone rot) oder mittlerer Gefährdüng (Gefahrenzone blau) sowie im Gefahrenhinweisbereich zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.
3In Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung dürfen keine Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Mensch oder Tier dienen, neu errichtet oder erweitert werden. Zugelassen sind einzig standortgebundene Bauten und Anlagen mit entsprechenden Auflagen zur Risikoreduktion. Umbauten und Zweckänderungen sind nur mit Auflagen zur Risikoverminderung gestattet.
4In Gefahrenzonen mit mittlerer Gefährdung sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.
5In Hinweiszonen mit geringer Gefährdung (Gefahrenzone gelb) wird der Baugesuchsteiler im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. 2. NichtBauzonen
a)Materialabbau- und Ablagerungszone
b)Gefahrenzonen 3. Schutz- und Gefahrenzonen
a)Schutzzonen "bau"und"Abla- Kavernen- und Stollenbauten anfällt. Bei der Inertstoffdeponie Nüberg ist zudem die Ablagerungszone gerung von Inertstoffen gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (Pu^A) gestattet. 2. NichtBauzonen 3. Schutz- und Gefahrenzonen
a)Schutzzonen
b)Gefahrenzonen 4 Die Umgebung der Schanzenanlagen und der Zonenrand sind durch Bepflanzung mit Hecken und Feldgehölzen zu durchgrünen. Mit der Baueingabe ist ein verbindlicher Umgebungsplan einzureichen.
4Die Umgebung der Schanzenanlagen und der Zonenrand sind durch Bepflanzung mit Hecken und Feldgehölzen zu durchgrünen. Mit der Baueingabe ist ein verbindlicher Umgebungsplan einzureichen. 1 Die Materialabbau— und Ablagerungszone client grundsätzlich der Ablagerung unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, wie es bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, Tunnel—, Kavernen— und Stoilenbauten anfällt. Bei der lnertstoffdeponie Nüberg ist zudem die Ablagerung von lnertstoffen gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) gestattet. 3 Die Materialablagerung ist landschaftsschonend vorzunehmen. Die endgültige Gestaltung des Geländes nach Abschluss der Materialablagerung ist in der Baubewilligung festzulegen. Bei der Rekultivierung sind die lnteressen des Natur—, Landschafts— und Bodenschutzes zu berücksichtigen. 2 Für die Dauer der Ablagerung sind zudem folgende Aktivitäten gestattet:
a)Abbau von Steinen, Kies, Erde und anderen Rohstoffen;
b)Zwischenlagerung und Umschlag von unverschmutztem Aushubmaterial im Sinne der BUWAL Aushubrichtlinien 1999 sowie von Steinen, Kies und Erde;
c)Zwischenlagerung und Umschlag von lnertstoffen gemäss TVA in der lnertstoffdeponie Nüberg;
d)Erstellen und Betrieb der betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen. In den Naturschutz-, Alpschutz-‚ Landschaftsschutz- und Wasserschutzzonen gelten die Schutz— und Nutzungsbestimmungen der Schutzverordnung (Anhang Il). 4 Nach Vollendung der Ablagerung ist das Areal wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. 1 Wer in einer Gefahrenzone baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er die erforderli— chen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat.
1Die Materialabbau- und Ablagerungszone dient grundsätzlich der Ablagerung unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, wie es bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, Tunnel-,
2Für die Dauer der Ablagerung sind zudem folgende Aktivitäten gestattet:
a)Abbau von Steinen, Kies, Erde und anderen Rohstoffen;
b)Zwischenlagerung und Umschlag von unverschmutztem Aushubmaterial im Sinne der BUWAL Aushubrichtlinien 1999 sowie von Steinen, Kies und Erde;
c)Zwischenlagerung und Umschlag von Inertstoffen gemäss WA in der Inertstoffdeponie Nüberg;
d)Erstellen und Betrieb der betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen.
3Die Materialablagerung ist landschaftsschonend vorzunehmen. Die endgültige Gestaltung des Geländes nach Abschluss der Materialablagerung ist in der Baubewilligung festzulegen. Bei der Rekultivierung sind die Interessen des Natur-, Landschafts- und Bodenschutzeszu berücksichtigen.
4Nach Vollendung der Ablagerung ist das Areal wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. In den Naturschutz-, Alpschutz-, Landschaftsschutz- und Wasserschutzzonen gelten die Schutz- und Nutzungsbestimmungen der Schutzverordnung (Anhang II).
1Wer in einer Gefahrenzone baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.